Unsere AGBs
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen uns und Kunden abgeschlossen werden.
(2) Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil.
(3) Verbraucher i. S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit welchen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Unternehmer i. S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit welchen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(5) Kunde i. S. dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(6) Kaufmann i. S. dieser Geschäftsbedingungen sind alle Kaufleute des HGB mit Ausnahme der
Gewerbetreibenden, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Mit der Warenbestellung bietet der Kunde an, die Ware zu erwerben. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Angebots anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform oder durch die von dem Kunden beauftragte Auslieferung der Ware erklärt werden.
(3) Unser Vertragsschluss mit dem Kunden erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Vertragserfüllung
des Deckungsgeschäfts durch unsere Zulieferer. Der Kunde wird über eine Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Durch den Kunden bereits erbrachte Leistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
(4) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(5) Die zur Lagerung / zum Transport eingesetzten Lademittel (Europaletten, Gitterboxen o.ä.) werden mit der Ware an den Kunden verkauft und zu marktüblichen Preisen berechnet. Wir nehmen die verkauften Lademittel unter Abzug von pauschalen Logistik- und Abnutzungskosten gemäß unserer Preisliste zum Verkaufspreis zurück. Dem Kunden steht frei, niedrigere Logistik- und Abnutzungskosten nachzuweisen.
§ 3 Erfüllungsort, Gefahr- und Kostentragung
(1) Ist Lieferung der Ware vereinbart, ist die Verladestelle der Ware der Erfüllungsort.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, trägt er ab Übergabe der Ware an die Transportperson das Belade-, Transport- und Entladerisiko. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten übernommen haben. Ist der Kunde Verbraucher, geht das Risiko mit der Übergabe der Ware an ihn auf ihn über.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Entladung die Angelegenheit des Kunden. Wird die Ware nicht unverzüglich durch den Kunden entladen, trägt er den durch die Wartezeiten verursachten Mehraufwand bzw. Schaden.
Eine Entladung durch den am Lieferfahrzeug angebrachten Kran erfolgt nur im Auftrag und auf Kosten des Kunden.
(4) Ist Lieferung „frei Baustelle“ bzw. „frei Bau“ vereinbart, tragen wir die Transportkosten, im Übrigen gelten die §3 (2) und (3).
(5) Ist Lieferung „frei Baustelle entladen“ vereinbart, tragen wir die Transport- und Entladekosten, im Übrigen gelten die §3 (2) und (3).
(6) Gerät der Kunde trotz Aufforderung zur Annahme der Ware in Gläubigerverzug, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten (Lagerkosten und Transportkosten).
§ 4 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die Fälligkeit wird durch Skontogewährung nicht hinausgeschoben. Die Höhe des skontierfähigen Betrags wird in jeder Rechnung entsprechend gekennzeichnet.
(2) Die Hingabe von Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
(3) Unsere Rechnungen gelten vom Kunden, der Unternehmer ist, als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Textform widersprochen wird.
(4) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
§ 5 Gewährleistung
(1) Ist der Kunde Unternehmer, gelten handelsüblicher Bruch und Schwund nicht als Sachmangel.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nacherfüllung (nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Aufwendungsersatz- und Rückgriffsansprüche von Unternehmern nach §§ 439 Abs. 2 und 3; 445a Abs. 1 BGB sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang und vor der Weiterverarbeitung der Ware in Textform anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, Aufwendungsersatz und Rückgriffsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Wählt der Kunde, der Unternehmer ist, wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt dieser Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(6) Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(7) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(8) Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Gewährleistungsrechte, jeweils beginnend mit Ablieferung der Ware a. bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat in fünf Jahren, bei anderen Sachen aus einem Vertrag in einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist und für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In diesen Fällen unterliegen die Gewährleistungsrechte des Kunden der regelmäßigen Verjährung.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
(2) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen vor.
(3) Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, uns die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zu übergeben. Einen Besitzwechsel der Ware hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden wird. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Eigentum, so überträgt er dieses Eigentum schon jetzt an uns. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
(6) Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer weiterveräußert, so tritt der Unternehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Wenn wir an der weiterveräußerten Vorbehaltsware Miteigentum haben, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Unternehmer
verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
(7) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz 6 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 7 Warenrücknahme
(1) Ein Anspruch des Kunden auf Rücknahme von Waren, die keinen Gewährleistungsansprüchen unterliegen, besteht nicht.
(2) Warenrücknahmen erfolgen ausschließlich freiwillig und nur bei mangelfreier, nicht benutzter Ware. Kundenspezifisch angefertigte sowie hydraulisch abbindende Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
(3) Wird bezahlte Ware freiwillig zurückgenommen, erfolgt eine Erstattung des Kaufpreises durch uns in Höhe von 80% des Nettoverkaufspreises. Nicht bezahlte, zurückgenommene Ware wird in Höhe von 20% des Nettoverkaufspreises berechnet.
(4) Transport- und Entladekosten werden nicht erstattet.
§ 8 Kreditwürdigkeit / Zahlungsfähigkeit des Kunden
(1) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Kunde bei Abschluss des Vertrages zahlungsunfähig oder kreditunwürdig war oder nach Vertragsschluss geworden ist, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis der Kunde die geschuldete Gegenleistung erbracht bzw. für diese Sicherheit geleistet hat. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung unsererseits zur Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen, auch wenn die Gegenleistung noch nicht fällig ist.
(2) Kreditunwürdigkeit liegt insbesondere vor, wenn fällige Forderungen nicht bezahlt sind oder uns eine entsprechende Auskunft einer Bank, eines Kreditversicherers oder einer Auskunftei vorliegt.
§ 9 Haftungsausschluss
(1) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Dies gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei von uns verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Geschäftssitz vereinbart.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
Stand 01/2023